Reform der Fachkräfteeinwanderung

Im Überblick: Alle zum 01.06.2024 in Kraft tretenden Änderungen

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Frau sitzt vor Computerbildschirmen und arbeitet
von Unternehmen Berufsanerkennung
31.05.2024 5 Minuten Lesezeit

Zum 01. Juni tritt die Chancenkarte, der Aufenthaltstitel für die Jobsuche für internationale Fachkräfte in Kraft. Außerdem gelten ab jetzt die Änderungen zur Westbalkanregelungen. Wir stellen Ihnen hier vor, was sich ab jetzt im Einzelnen konkret ändert:

Die Chancenkarte zur Jobsuche für Fachkräfte aus Drittstaaten

Die Chancenkarte ist ein Suchtitel, mit dem die Einreise nach Deutschland zur Arbeitsplatzsuche für Menschen aus Drittstaaten (außerhalb der EU / EWR) ermöglicht wird. Die Chancenkarte funktioniert auf Basis eines Punktesystems. Punkte gibt es nach festen Auswahlkriterien, für den Erhalt der Chancenkarte müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden. Um mit der Chancenkarte einreisen zu können, muss die Fachkraft zudem einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Abschluss nachweisen (mind. 2-jährig, Nachweis für den Visumantrag muss bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen online beantragt werden) oder ein AHK-Zertifikat besitzen, Deutschkenntnisse A1 oder Englischkenntnisse B2 haben und der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Einen Überblick über die verschiedenen Punktemöglichkeiten erhalten Sie hier:

  • Gleichwertigkeit der Qualifikation: Wenn die Fachkraft bereits das Verfahren zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragt haben und die teilweise Gleichwertigkeit als Ergebnis festgestellt wurde, erhält sie dafür vier Punkte.
  • Qualifikation im Mangelberuf: Gehört die formale Qualifikation zu einem Mangelberuf, erhält die Fachkraft Sie einen Punkt. Welche Berufe als Mangelberufe gelten, erfahren Sie in der Liste der Mangelberufe.
  • Berufserfahrung: Für die bisherige Berufserfahrung im Zusammenhang mit der formalen Qualifikation erhalten Personen ebenfalls Punkte. Können mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren nach dem Erwerb Ihrer Qualifikation nachgewiesen werden, dann gibt es zwei Punkte. Bei mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren erhält die Fachkraft drei Punkte.
  • Sprachkenntnisse: Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 werden mit einem Punkt, auf dem Niveau B1 mit zwei Punkten bewertet, bei Sprachniveau B2 oder besser werden drei Punkte angerechnet. Einen zusätzlichen Punkt gibt es auch für englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 oder wenn die Fachkraft Muttersprachlerin oder Muttersprachler ist. 
  • Alter: Personen, die nicht älter als 35 Jahre alt sind, erhalten zwei Punkte, exakt bis zum Tag des 35. Geburtstags. All diejenigen, die zwischen 35 und 40 Jahren alt sind, bekommen einen Punkt. 
  • Voraufenthalt in Deutschland: Wenn die Fachkraft nachweisen kann, dass sie sich in den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, erhält sie einen Punkt. Dazu gehören zum Beispiel Aufenthalte zum Studium, Sprachkurs oder zur Beschäftigung. Rein touristische oder Besuchsaufenthalte sind ausgeschlossen. Als Nachweis können Kopien von alten Reisepässen und darin enthaltene Visa und Einreisestempel eingereicht werden. 
  • Potenzial des Ehegatten/Lebenspartners als Fachkraft: Möchte die Fachkraft gemeinsam mit ihrem / ihrer Partner*in nach Deutschland mit der Chancenkarte einwandern? Wenn der / die Partner*in die Voraussetzungen für die Chancenkarte erfüllt, erhält die Fachkraft im Punktesystem einen Punkt.

Fachkräfte mit voller Berufsanerkennung erhalten in jedem Fall eine Chancenkarte, wenn ihr Lebensunterhalt während der Aufenthaltszeit gesichert ist. 

Die Chancenkarte wird bei der Ersterteilung als Such-Chancenkarte für maximal ein Jahr erteilt. Solange Personen noch auf der Suche nach einer Erwerbstätigkeit sind, ist es ihnen erlaubt, eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen von insgesamt 20 Stunden je Woche auszuüben. Darüber hinaus können im Rahmen der Arbeitssuche Probebeschäftigungen für jeweils höchstens zwei Wochen je Arbeitgeber aufgenommen werden. Die Probebeschäftigung muss entweder auf eine qualifizierte Beschäftigung, eine Ausbildung oder auf die Aufnahme einer Qualifizierungsmaßnahme abzielen. 

(§ 20a, 20b AufenthG)

Entfristung der Westbalkanregelung und erweitertes Kontigent

Ab 01. Juni wird außerdem die Westbalkanregelung  entfristet und das jährliche Kontingent der Visa, die an Staatsangehörige der Westbalkanstaaten vergeben werden können auf 50.000 erhöht. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, Arbeitskräfte aus dem Westbalkan anzustellen, unabhängig von ihrer formalen Qualifikation. Die Aufenthaltserlaubnis selbst ist stets befristet und an den Arbeitsvertrag gebunden. (§ 26 Abs. 2 BeschV)