Reform der Fachkräfteeinwanderung

Im Überblick: Alle zum 01.03.2024 in Kraft tretenden Änderungen

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von Unternehmen Berufsanerkennung
01.03.2024 5 Minuten Lesezeit

Zum 01. März gibt es weitere Regelungen, die im Zuge der Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft treten. Diese betreffen vor allem beruflich qualifizierte Personen. Wir stellen Ihnen hier vor, was sich ab jetzt konkret ändert:

Beschäftigung von Personen mit berufspraktischer Erfahrung ohne Berufsanerkennung möglich

Personen mit ausländischem Berufsabschluss und berufspraktischer Erfahrung können ab März 2024, unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in allen nicht-reglementierten Berufen, nach Deutschland einreisen, um hier eine Berufstätigkeit bei einem Arbeitgeber aufzunehmen.

Die Berufserfahrung (zwei Jahre einschlägige berufspraktische Erfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre) muss dazu nachweislich zu der in Deutschland angestrebten Beschäftigung befähigen. Das heißt, Berufserfahrung und geplante Beschäftigung müssen in einem berufsfachlichen Zusammenhang stehen. Voraussetzung ist zudem, dass ein im Ausland staatlich anerkannter Abschluss vorhanden ist, dem eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium vorausgegangen ist. Als Nachweis für den Visumantrag benötigen Fachkräfte die positive Auskunft zu diesem Abschluss, den sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) online beantragen können.

Der künftige Arbeitgeber muss der Fachkraft ein Gehalt von mindestens 45 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zahlen (Bruttomonatsgehalt im Jahr 2024: 3.397 € Bruttomonatsgehalt, Bruttojahresgehalt: 40.764 €). Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und vergütet er die ausländische Arbeitskraft nach Tarif als qualifizierte Fachkraft, kann die Mindestgehaltsgrenze ggf. unterschritten werden. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche (formalen) Deutschkenntnisse er für die zu besetzende Position als ausreichend ansieht.

 

Einleitung des Anerkennungsverfahrensverfahrens erst nach der Einreise nach Deutschland möglich

Mit der Anerkennungspartnerschaft können internationale Fachkräfte aus Drittstaaten ohne vorherige Anerkennung ihrer Berufsqualifikation einreisen. Sie haben nun die Option, das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise in Deutschland anzustoßen, statt die Berufsanerkennung – wie bislang – aus dem Ausland heraus zu beantragen. Voraussetzung für die Einreise ist, dass die internationale Fachkraft und Arbeitgeber*in eine sogenannte „Anerkennungspartnerschaft“ abschließen. Die Anerkennungspartnerschaft ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Fachkraft und Betrieb. Das Ziel des Aufenthalts ist, das Anerkennungsverfahren in Deutschland parallel zur Beschäftigung durchzuführen und nach maximal 3 Jahren mit der vollen Anerkennung abzuschließen. Die Fachkraft verpflichtet sich das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise unverzüglich einzuleiten und bis zur vollen Anerkennung zu führen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber der Fachkraft, im Falle der Feststellung wesentlicher Qualifikationsunterschiede im Anerkennungsverfahren den Ausgleich durch eine Anpassungsqualifizierung zu ermöglichen.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels der Anerkennungspartnerschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Anerkennungspartnerschaft muss als vertragliche Vereinbarung in Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen Fachkraft und Arbeitgeber geschlossen werden.
  • Die Fachkraft hat eine mindestens 2-jährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen. Der Abschluss ist im Ausbildungsland staatlich anerkannt, das bestätigt Ihnen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
  • Die Fachkraft hat Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Der Arbeitgeber muss für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet sein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.

 

Das Anerkennungsverfahren erst in Deutschland zu starten, kann Vorteile haben. Mit der Anerkennungspartnerschaft kann eine Fachkraft schneller einreisen und beschäftigt werden. Die Fachkraft kann direkten Kontakt mit der für Anerkennung zuständigen Stelle aufnehmen und ggf. regionale Unterstützungs- und Beratungsangebote, wie z. B. geförderte Sprachkurse vor Ort, nutzen. So erfolgt das Ankommen und Onboarding der Fachkraft parallel zum Anerkennungsverfahren. Die Aufenthaltsdauer für die Anerkennungspartnerschaft wird zunächst für ein Jahr gewährt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Während der Anerkennungspartnerschaft ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche erlaubt.

Hinweis: Wenn der Beruf reglementiert ist (z. B. ein Gesundheitsberuf), ist die Berufsausübung in diesem Beruf nicht erlaubt, bis eine volle Anerkennung vorliegt. Eine Beschäftigung kann und muss dann vorher in der Tätigkeit erfolgen, die auf den Zielberuf hinführt.

 

Mögliche Einreise zur Qualifikationsanalyse

Im Berufsanerkennungsverfahren wird ein internationaler Berufsabschluss mit einem deutschen Referenzberuf verglichen. Fehlen Dokumente oder sind diese nicht aussagekräftig, kann eine sogenannte Qualifikationsanalyse, von der für Anerkennung zuständigen Stelle angeboten werden, um die Berufsqualifikation z.B. mittels Arbeitsproben, Lösen von praktischen Aufgaben oder Fachgesprächen festzustellen.

Ab 01. März können internationale Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, die ein Berufsanerkennungsverfahren aus dem Ausland gestartet haben, für eine Qualifikationsanalyse einreisen, wenn ein entsprechendes Angebot der zuständigen Anerkennungsstelle vorliegt. Für diesen besonderen Aufenthaltszweck sind hinreichende Deutschkenntnisse (i. d. R. A2) erforderlich. Die Aufenthaltsdauer kann bis zu sechs Monate betragen. Betriebe können die Fachkraft mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit während des befristeten Aufenthalts beschäftigen. Wird nach der Qualifikationsanalyse eine volle oder teilweise Gleichwertigkeit von der Anerkennungsstelle festgestellt, kann die internationale Fachkraft anschließend in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln.

 

Erweiterung der Möglichkeiten zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung

Mit der Regelung zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung ist es möglich, Personen unabhängig von ihrer formalen Qualifikation für einen begrenzten Zeitraum zu beschäftigen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) legt bedarfsorientiert das Kontingent für die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung fest. Interessierte Arbeitgeber können eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Die Beschäftigung ist auf maximal acht Monate innerhalb von zwölf Monaten begrenzt und die Personen müssen mit einer Wochenarbeitszeit von mind. 30 Stunden beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem der Tarifbindung unterliegen und zu tariflichen Bedingungen beschäftigen.

 

Erleichterungen bei der Einreise zur Ausbildungsplatzsuche und bei der Aufnahme einer dualen Ausbildung

Für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche wird zum 01. März die Altersgrenze auf 35 Jahre angehoben, und das vorausgesetzte Sprachniveau auf B1 gesenkt. Zudem wurde die Aufenthaltserlaubnis auf 9 Monate statt wie bisher 6 Monate verlängert. Während der Ausbildungsplatzsuche ist jetzt eine Beschäftigung von 20 Std./Woche sowie eine Probebeschäftigung von insg. 2 Wochen gestattet.

Beim Visum zur Aufnahme einer Ausbildung wird die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit abgeschafft. (§ 16, § 16a, § 17, § 20 AufenthG)

 

Erleichterungen beim Familiennachzug

Auch in Bezug auf den Familiennachzug gibt es einige Änderungen. So ist der Nachweis für ausreichenden Wohnraum künftig nicht mehr nötig. Fachkräfte können neben Ehepartner*in auch Eltern und Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten. Es werden beim Familiennachzug keine formalen Deutschkenntnisse der Angehörigen vorausgesetzt.